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Einleitung

Teilnahmebed.


Allgemeine Teilnahmebedingungen



Liebes Community-Mitglied,
wir würden uns freuen, Dich bei einer unserer Freizeiten als Teilnehmer begrüßen zu können. Wir haben die Angebote sorgfältig geplant und vorbereitet. Dazu gehören auch die nachstehenden Teilnahmebedingungen, die, soweit wirksam einbezogen, Bestandteil des zwischen uns als Veranstalter der Freizeiten - Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes - und Dir als Teilnehmer (nachstehend "TN" abgekürzt) zustande kommenden Freizeit-Vertrages werden. Diese sorgen für Verständnis und Klarheit im Blick auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Freizeiten-Vertrag.
Wir bitten Dich deshalb um Deine Aufmerksamkeit!

Zum Download im PDF-Format (95 KB)

Veranstalter der Freizeiten ist der Verein verwitwet.de e.V. mit Sitz in 50933 Köln, Baesweilerhof 20 (nachstehend mit "veV" bezeichnet), für Anmeldung und Rückfragen wende Dich bitte an die bei den einzelnen Freizeiten angegebenen Ansprechpartner

1. Vertragsschluss
1.1 Mit der Anmeldung, die schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der TN - bei Minderjährigen vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter und diese(r) selbst - dem veV den Abschluss eines Freizeitenvertrages auf der Grundlage der Freizeitenausschreibung und aller Informationen und Hinweise verbindlich an.
1.2 Es ist das Ziel von veV, verwitweten Personen die Teilnahme an der Freizeit zu ermöglichen, soweit dies nach der Art der Freizeit und insbesondere den Gegebenheiten der Anreise und der Unterkunft in Betracht kommt.
1.3 Der Freizeitvertrag kommt - bei Minderjährigen mit diesem selbst und daneben mit dem/den gesetzlichen Vertreter(n) ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen - bei kurzfristigen Buchungen auch durch eine mündliche oder telefonische - Teilnahmebestätigung von veV an den TN, bzw. den/die gesetzlichen Vertreter zustande und führt zum rechtsverbindlichen Freizeitvertrag, unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleistet wird oder nicht. Erfolgt die Teilnahmebestätigung mündlich oder telefonisch, so erhält der Teilnehmer bei Anmeldungen, die früher als 7 Werktage vor Freizeitbeginn erfolgen, eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übersandt.
1.4 Weicht die Teilnahmebestätigung des veV von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von veV vor, an das veV 10 Tage ab Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Freizeit¬vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der TN dieses durch ausdrückliche Erklärung, Zahlung oder Reiseantritt annimmt.
1.5 Bei der Anmeldung mehrerer TN durch einen einzelnen TN hat der Anmeldende für die Verpflichtungen aller mitangemeldeten TN aus dem Freizeitvertrag einzustehen, soweit der diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung im Anmeldeformular übernommen hat.

2. Anzahlung, Restzahlung
2.1 Mit Vertragsschluss, d.h. Zugang der Teilnahmebestätigung, wird eine Anzahlung von 50%, mindestens jedoch 100 €, des Freizeitpreises fällig. Sie ist auf das in der Teilnahmebestätigung angegebene Konto zu leisten. Die Anzahlung wird voll auf den Freizeitbetrag angerechnet.
2.2 Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, spätestens 6 Wochen nach der Anzahlung fällig, wenn feststeht, dass die Freizeit durchgeführt wird.
2.3 Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung nach Fälligkeit, Mahnung und Fristsetzung nicht fristgerecht bei veV ein, so ist dieser berechtigt, vom Freizeitvertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. dieser Teilnahmebedingungen zu belasten.
2.4 Soweit veV zur Erbringung der Freizeitleistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf die Erbringung der Freizeitleistungen.

3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung des veV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungs¬bestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Freizeit gültigen Freizeitenbeschreibung unter Maßgabe sämtlicher enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2 Leistungsträger (z.B. Tagungshäuser) und Freizeitleiter sind von veV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Freizeitausschreibung des veV oder die Teilnahmebestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Freizeitvertrages abändern.
3.3 Orts-, Unterkunfts- oder Hausprospekte, die nicht von veV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für veV nicht verbindlich.
3.4 Sofern in den Veranstaltungshäusern eine Hausordnung existiert, wird diese Bestandteil des Freizeitvertrages und ist für alle Teilnehmer bindend.

4. Haustiere
Veranstaltungen von veV sind grundsätzlich haustierfrei.

5. Rücktritt des TN, Nichtantritt der Freizeit
5.1 Der TN kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber veV, die schriftlich erfolgen muss, vom Freizeitvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei veV; eine Rücktrittserklärung gegenüber dem Freizeitleiter wahrt die Frist nicht.
5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht veV folgende pauschale Entschädigung zu, soweit im Einzelfall von veV keine andere Vereinbarung getroffen wurde: (gerechnet vor Freizeitbeginn jeweils pro TN):
  • ab dem 91. Tag 80%
  • ab dem 61. Tag 100%
mindestens jedoch die unter 2.1 genannte Anzahlung.
Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmer in der Freizeitausschreibung bzw. in der Teilnahme¬bestätigung mitgeteilte Gesamtpreis.
5.3 Dem TN ist es gestattet, veV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.4 veV kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.
5.5 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Freizeit ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Freizeitvertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des Freizeitpreises verpflichtet bleibt.
5.6 Bis zum Freizeitbeginn hat der TN das durch diese Freizeitbedingungen uneingeschränkte Recht, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB), einen Ersatz-Teilnehmer, der den Teilnahmevoraussetzungen der jeweiligen Veranstaltung entspricht, zu stellen. veV behält sich vor, Ersatz-Teilnehmer abzulehnen. Tritt gemäß diesen Bestimmungen ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche TN dem veV als Gesamtschuldner für den Freizeitpreis und die durch den Eintritt des TN entstehenden Mehrkosten von € 25,- pro Person.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Freizeitleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom veV zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung.

7. Obliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist
7.1 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651 d Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom veV eingesetzten Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
7.2 Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
7.3 Die Freizeitleiter des veV sind nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für veV anzuerkennen.
7.4 Wird die Freizeit infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Freizeit infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, veV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn veV bzw. seinem Beauftragten (Freizeitleitung) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von veV oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
7.5 Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651 g, Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Freizeit gegenüber veV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit veV abgeschlossenen Freizeitvertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:
a) Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Freizeitvertrag bzw. der vom veV erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber veV geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber veV unter der oben angegebenen Anschrift erfolgen.
c) Nach Fristablauf kann der TN nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

8. Rücktritt und Kündigung durch veV
veV kann vom Freizeitvertrag bei Nichterreichen einer in der allgemeinen oder konkreten Freizeit¬ausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten: der veV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Freizeit unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Freizeit wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

9. Haftung
9.1 Die Haftung von veV gegenüber dem TN auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körper¬schäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Freizeitvertrag, ist auf den dreifachen Freizeitpreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch veV herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Freizeitpreis gilt auch, soweit veV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 veV haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeitmaßnahme ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

10. Verjährung, Datenschutz
10.1 Ansprüche des TN gegenüber veV, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des TN aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
10.2 Schweben zwischen dem TN und veV Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der TN oder veV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.3 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst und gespeichert.

11. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
11.1 Der TN kann veV nur an deren Sitz verklagen.
11.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen veV und TN, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.3 Für Klagen vom veV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von veV maßgebend.

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