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Beitrag von
everest (624 Beiträge) am Sonntag, 22.September.2019, 17:55.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Hallo Marie,
in meinem Beitrag bezog ich mich auf alleinsthende Witwen/er, also ohne Kinder! In den vorangegangenen Posts ging auch nur um Steuerklasse 3 und 1. Für Alleinerziehende gilt die Steuerklasse 2. Von daher war bisher - zumindest nach meinem Verständnis - keine Rede von alleinerziehenden Witwen/ern.
Dass da Handlungsbedarf besteht, sehe ich auch.
Soweit ich weiß, wird, wenn keine Kinder unter 18 Jahren/in Ausbildung da sind, die kleine Witwenrente 2 Jahre lang gezahlt. Mit Erreichen des 45. Lebensjahres plus x Monate gibt es dann einen Anspruch auf die große Witwenrente.
Falls ich falsch liege, ...
Beste Grüße everest
*** editiert von everest am Sonntag, 22.09.2019, 18:11 ***
Dein Beitrag:
Beitrag von
mexchen (182 Beiträge) am Dienstag, 6.August.2019, 12:55.
Steuerklasse für verwitwete Menschen
Grade habe ich (mal wieder) meine Steuererklärung gemacht (machen müssen) - und ärgere mich immer wieder darüber, daß verwitwete Menschen (nach dem Trauerjahr in Steuerklasse 3) automatisch in Steuerklasse 1 kommen (es sei denn, man ist kindergeldberechtigt und somit erstmal in Steuerklasse 2). Ich frage mich: warum muß das so sein?! Wir sind ja NICHT freiwillig "geschieden" worden! Könnte man nicht eine Initiative oder Petition organisieren, in der gefordert wird, daß Verwitwete weiterhin in Steuerklasse 3 bleiben können? Schließlich ist es ja auch Dank eines Mitglieds (weiß leider den Namen nicht mehr!) von jungverwitwet.de gelungen - nach immerhin 7 Jahren! - es durchzuboxen, daß Halbwaisen und Waisen weiterhin in den Familienversicherungen der Krankenkassen bleiben dürfen!
Möchte mit meinem Beitrag einfach mal einen Denkanstoß geben.
Liebe Grüße an alle, eine gute Restwoche - und sehr viel Kraft! Andrea.
Beitrag von
everest (624 Beiträge) am Dienstag, 6.August.2019, 13:39.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Hallo Andrea!
„Könnte man nicht eine Initiative oder Petition organisieren, ...“
Man kann! Wer ist „man“? „Man“ wird nicht!
Warum nicht selber machen?
Beste Grüße everest
Ergänzung:
Eine Petition, wenn sie denn erfolgreich wäre, wird eher nicht zum Ziel führen, da verfassungsrechtliche Gründe einer Änderung im Wege stehen: „Eine weitere Gewährung [der Steuerklasse 3] stellte einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz1 Grundgesetz (GG) dar, der verbietet, dass wesentliches Gleiches (steuerlich) ungleich behandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der Gleichheitsgrundsatz verletzt, „wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.“ https://www.bundestag.de/resource/blob/499132/5848f638657f4337838a182c90d4b005/WD-4-017-17-pdf-data.pdf
*** editiert von everest am Dienstag, 06.08.2019, 14:17 ***
Beitrag von
JohnWick77 (1 Beitrag) am Mittwoch, 18.September.2019, 08:58.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Beitrag von
conny2 (1355 Beiträge) am Mittwoch, 18.September.2019, 10:28.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Bisher habe ihm noch keiner erklären können, warum das gerecht sein solle. „Man behandelt Alleinerziehende als Steuerbürger zweiter Klasse.“ * Der Mann hat etwas Grundsätzliches nicht verstanden: Staaten sind – leider – nicht dazu verpflichtet, allen Bürgern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Idealerweise sollten sie das zwar tun, aber wenn sie es nicht tun, also keine entsprechenden Gesetze erlassen, an die sie sich auch selbst halten müssen, kann man sie dafür nicht auf der rechtlichen, sondern nur auf der politischen Ebene zur Verantwortung ziehen, z.B. indem man Parteien und Politiker wählt, die für eine gerechtere Politik stehen.
Im Übrigen sind Alleinerziehende und Alleinstehende keine Steuerbürger zweiter, sondern sogar erster Klasse, eben weil sie erstklassig zur Ader gelassen werden. Das steuerliche Kalkül geht da hin, dass sie als Alleinstehende geringere Lebenshaltungskosten haben. Die Gründe für das Alleinsein interessieren steuerlich - leider - nicht. So ist er halt, unser Staat. Es gibt im staatlichen Handeln drei zynische Maximen: Erstens: Das war schon immer so. Zweitens: Da könnte ja jeder kommen. Drittens: Wo käme man denn da hin? Bei dieser unter der Fassade von Aufgeschlossenheit gegenüber den Sorgen der Bürger oft anzutreffenden Einstellung der staatlichen Akteure ist es illusionär, von solchen Leuten Gerechtigkeit zu fordern.
Beitrag von
Nafets (553 Beiträge) am Mittwoch, 18.September.2019, 14:56.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Dazu zwei spontane Anmerkungen:
1. Die "Lohnsteuerklasse" als solche ist letztlich für die Gesamthöhe der Jahressteuer unerheblich. Weil sowieso am Ende alle nach den jeweils allgemein geltenden Regeln gleich behandelt werden. Über's Jahr gerechnet macht es nur einen Unterschied in der vorübergehenden Liquidität. Wer monatlich zu hoch eingestuft war (schlechte Steuerklasse), bekommt bestenfalls später bei der Endabrechnung (ESt-Jahesbescheid) etwas wieder; wer zu niedrig eingestuft wurde, hatte vorübergehend monatlich noch mehr Geld im Portmonnaie, muss aber schlimmstenfalls später heftig nachzahlen.
2. Der heute von JohnWick77 verlinkte Beitrag verweist aber m.E. zutreffend auf die eigentliche, durchaus gewichtige Fragestellung, nämlich: Ob das "Ehegattensplittung", was ja nach dem Gnadenjahr wegfällt, wirklich der richtige Maßstab ist, oder ob es z.B. stattdessen bei Verwitweten mit unterhaltsberechtigten Kindern nicht (ins Unreine gesprochen) so eine Art "Familiensplitting" geben muss.
Ich erinnere mich an (m)einen eigenen Fall, in dem ich Ende der 1990-er/Anfang der 2000-er Jahre durch die gerichtlichen Instanzen gezogen bin, wo es um die Begrenzung des Sonderabgabenauszuges etwa bei beruflich Selbständigen ging. Die alte Regel gem. damaliger Fassung von § 10 Abs. 3 EStG war: Höchstbetrag zum Sonderausgabenabzug bemisst sich allein nach der Frage der Zusammenveranlagung von "Ehegatten", nicht aber nach der Zahl von zu versorgenden 'Kindern'. Das Thema ging dann bis ganz hoch zum BVerfG; veröffentlicht wurde dazu nicht mein Fall, sondern der Parallelfall eines Kollegen. Ich weiß gar nicht, ob ich meine alten Unterlagen jetzt noch im Zugriff habe. Der Sache nach hat das BVerfG entschieden, dass man eben nicht nur auf die Ehegatten, sondern auch die Bedarfe der Kinder abstellen muss, also nicht einfach kinderlose Paare und kinderreiche Familien gleichstellen darf ...
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/ls20080213_2bvl000106.html
Da waren damals beim BVerfG sicher noch andere spezielle Rechtsanknüpfungserwägungen zur Steuerfreiheit existenznotwendigen Vorsorgeaufwandes mit von der Partie; und ich schreibe diesen Beitrag hier auch gerade sehr spontan ohne längeres Nachdenken. Aber vielleicht - ich muss das selbst nochmals absacken lassen - lässt sich ja doch aus jenen Überlegungen am Ende noch Honig für die künftige steuerliche Veranlagung Verwitweter und ggf. anderer Alleinstehender 'mit Kindern' (als insofern maßgeblichem Anknüpfungspunkt) saugen ....
[P.S.: Bei meiner Lobbytätigkeit für unsere Verwitweten-Interessen bei den Koalitionsverhandlungen 2017 habe ich lernen müssen, dass die Politiker "Alleinverdiener bzw. -erziehende" und "Verwitwete" weitgehend gleich betrachten und wenig bereit zu darüber hinausgehender Differenzierung sind. Und in beiden Gruppen gibt es auch Reiche und Arme usw. usf. Das muss man m.E. künftig bei weiterer Lobbyarbeit unbedingt beachten und ggf. nach Win-win-Situationen vor allem für Bedürftige egal welcher couleur suchen]
*** editiert von Nafets am Mittwoch, 18.09.2019, 15:00 ***
Beitrag von
rose2 (39 Beiträge) am Mittwoch, 18.September.2019, 15:29.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Hallo Stephan,
deine Information:
Die "Lohnsteuerklasse" als solche ist letztlich für die Gesamthöhe der Jahressteuer unerheblich. Weil sowieso am Ende alle nach den jeweils allgemein geltenden Regeln gleich behandelt werden. Über's Jahr gerechnet macht es nur einen Unterschied in der vorübergehenden Liquidität. Wer monatlich zu hoch eingestuft war (schlechte Steuerklasse), bekommt bestenfalls später bei der Endabrechnung (ESt-Jahesbescheid) etwas wieder; wer zu niedrig eingestuft wurde, hatte vorübergehend monatlich noch mehr Geld im Portmonnaie, muss aber schlimmstenfalls später heftig nachzahlen.
bezieht sich auf Paare, die entweder nach 3/5 oder 4/4 abgerechnet werden.
Meine Steuerlast als Verwitwete erhöht sich - wenn ich nach dem "Gnadenjahr" von Steuerklasse drei in eins wechsle, doch ganz erheblich. Da ist nix mit "unterm Strich ist die Steuerlast gleich". Sie wird für mich deutlich höher.
Beitrag von
Nafets (553 Beiträge) am Mittwoch, 18.September.2019, 17:24.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Die Anknüpfung an die "Steuerklasse" stimmt so leider nicht, liebe rose2. Die höhere Steuerlast liegt nicht an der "Steuerklasse", sondern am Wegfall des "Ehegattensplittings", also einem besonderen gesetzlichen Besteuerungsmerkmal bei der späteren Veranlagung für das gesamte Kalenderjahr. Die Steuerklasse dient nur als unterjähriges Hilfsmittel, um die Vorauszahlungen einigermaßen passend zu halten - diese Vorauszahlungen bzw. monatlichen Lohneinbehalte werden dann "angerechnet". Am Ende entscheiden also die ESt-Jahreserklärung/-verbescheidung und die dazu vorhandenen gesetzlichen Merkmale, ungeachtet der Steuerklasse.
Wenn man politisch etwas ändern will, muss man also in erster Linie an diesen "Veranlagungsmerkmalen", also an der eigentlichen Wurzel des Übels und z.B. an so schwierigen Normen wie § 32a Abs. 5 und Abs. 6 EStG arbeiten. Dass dann im Nachgang, wenn die Jahressteuerlast durch gesetzliche Änderungen niedriger würde, man ggf. auch die Zuordnungen zu einer Steuerklasse wieder neu zu überlegen hätte (um die anrechenbaren Vorauszahlungen der endgltigen Zahllast passend anzunähern), ist allenfalls ein anschließender weiterer Reflex.
Sorry, aber das Herumreiten (nur !!) auf der Steuerklasse als solcher ohne die nötigen konkreten Vorschläge zur Veränderung der eigentlich maßgeblichen Besteuerungsmerkmale an sich ist doch gerade einer von vielen Gründen, warum die bisherige Diskussion im politischen Raum so wenig Widerhall findet. Weil Zahnkosmetik nicht reicht, wo es eine viel tiefergehende Wurzelbehandlung braucht. Deshalb hatte ich in meinem letzten Beitrag z.B. mal (ins Unreine gesprochen) den Gedanken an eine Art "Familiensplitting" eingeworfen.
s. auch nachfolgende Hinweise von Wikipedia:
< Endgültige Steuerschuld
Die endgültige Steuerschuld wird erst nach Ablauf eines Kalenderjahres durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten, als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Einkommensteuererstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Einkommensteuernachzahlung fällig.
Durch Wahl von Lohnsteuerklassen (beispielsweise III/V statt IV/IV bei Ehepaaren) lassen sich daher keine endgültigen Steuervorteile erzielen.>
*** editiert von Nafets am Mittwoch, 18.09.2019, 17:50 ***
Beitrag von
annaresi (139 Beiträge) am Mittwoch, 18.September.2019, 21:24.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Lieber Stephan, liebe Rose2, soweit ich es verstehe, ist es aber so: Bei gleichem Brutto-Einkommen (bzw. Gewinn bei Selbständigen) hat ein Verwitweter ein deutlich geringeres Netto-Einkommen als ein Verheirateter, dessen Ehepartner nicht arbeitet. Der Gesetzgeber hält die Ehe für einen "Nachteil" (!!!???), (das ist unabhängig von gemeinsamen Kindern), der durch die gemeinsame Veranlagung ausgeglichen werden soll. Inhaltlich nachvollziehbar ist dieser Gedankengang nicht. Annaresi
Beitrag von
Nafets (553 Beiträge) am Mittwoch, 18.September.2019, 22:04.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Liebe Annaresi,
es ist eigentlich so: Bei Getrenntveranlagung hast Du zwei Einkommen in - isoliert betrachtet - ggf. jeweils niedriger Progressionstufe. Rechnest Du aber zwei Einkommen zusammen(veranlagt), wärst Du gleich in einer viel höheren Progressionsstufe. Ähnlich wäre es, wenn zwar der eine sehr viel verdient, aber der andere gar nichts; auch dann wäre ggf. die Progression entsprechend hoch. Um das alles - vereinfacht gesagt - zu vereinheitlichen und zugunsten sich zusammenveranlagender Eheleuten einzuebnen, gibt das Gesetz den Eheleuten bei Zusammenveranlagung generell einen deutlichen Progressionsrabatt, egal ob nur einer verdient oder beide ....
Das Problem: Mit dem Tod endet die Ehe; der Progressionsvorteil wäre damit eigentlich schon weg. Mit § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG gibt der Gesetzgeber allerdings noch ein Gnadenjahr.
Zu ergänzen bleibt: "Selbständige" fallen von vornherein in gar keine "Steuerklasse"; sie leisten allgemeine Vorauszahlungen nach Finanzamtsbescheid, aber es wird nichts vom Lohn wie beim Arbeitgeber nach einer Steuerklassifizierung "einbehalten". Auch deshalb ist diese "Steuerklassen"diskussion, wie ich schon sagte, unter einer allein dahingehenden Nomenklatur falsch angesetzt ...
Allgemein zu überlegen bleibt, was unter welchen Prämissen, auch wenn es die bisherige "Ehe" nun nicht mehr gibt, viell. doch auch künftig ein fortdauerndes Progressionsprivileg (oder anderer steuerliche Veranlagungsvorteile) verdient.
Mich z.B. hat der Wegfall des Splittings zwar auch hart getroffen und "geärgert" - aber ich war bisher zumindest kein Fall wirklicher finanzieller "Bedürftigkeit". So betrachtet ist "verwitwet" nicht gleich "verwitwet" - es gibt so viele ganz unterschiedliche persönliche Verhältnisse ... Man muss es also nach meinem bisherigen Eindruck aus Gesprächen mit Spitzenpolitikern viell. sehr viel differenzierter betrachten und sprachlich definieren/abgrenzen ...
*** editiert von Nafets am Mittwoch, 18.09.2019, 22:07 ***
Beitrag von
rose2 (39 Beiträge) am Mittwoch, 18.September.2019, 22:50.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Meine Güte Stephan, ich will und wollte keine Diskussion über Fachbegriffe ob Splitting oder Steuerklasse entfachen. Fakt ist und bleibt, dass meine ganz persönliche Gehaltsabrechnung durch den Wechsel von „Steuerklasse“ 3 auf 1 einen nicht unerheblichen Unterschied meines zukünftigen Nettoeinkommens mit sich bringt, und zwar auch aufs Jahr gesehen. Die Steuerlast ist einfach höher.
Beitrag von
DerTom123 (4 Beiträge) am Donnerstag, 19.September.2019, 01:21.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Natürlich ist die Steuerlast höher. Das hat aber nichts mit der Steuerklasse zu tun, sondern ob man verheiratet ist oder Single bzw. verwitwet ist. Der Staat fördert die Ehe, weil Ehegatten untereinander unterhaltspflichtig sind und dadurch den Staat bezüglich Sozialleistungen entlasten. Einen Steuerboni für Verwitwete gibt es nicht. Man wird wieder so besteuert, als ob man Single ist.
Gruß Tom
Beitrag von
rose2 (39 Beiträge) am Donnerstag, 19.September.2019, 12:25.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Hallo Tom, man kann es rechtsherum oder linksherum drehen. Für verheiratete Menschen gibt es nun mal andere "Steuerklassen" als für Singles oder für Alleinerziehende. Auf meiner - und ich würde mal behaupten den meisten anderen -Gehaltsabrechnungen/Lohnabrechnungen steht nicht "verwitwet" sondern "Steuerklasse xy" also spricht Otto Normalverbraucher halt über die Steuerklasse. ;-)
Beitrag von
Nafets (553 Beiträge) am Donnerstag, 19.September.2019, 13:19.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Liebe rose2,
man gibt für jedes Jahr eine ESt-Erklärung ab; und die setzt überhaupt erst die endgültig zu zahlende Steuer fest. Da nach Verstreichen des Gnadenjahres bei Verwitweten das Ehegattensplitting wegfällt (ähnliche Regelungen gibt es je nach Ausgangslage zum Teil auch bei Geschiedenen), wird für Verwitwete die jährliche Steuerlast höher - keine Frage. Ebenfalls d e s h a l b hat der Gesetzgeber auch dafür Sorge getragen, dass schon vorweg höhere Lohnabzüge in Klasse I stattfinden, damit es bei Ermittlung der endgültigen Steuer möglichst einigermaßen passt und keine horrenden Nachzahlungen eingefordert werden müssen. Auch keine Frage: Das tut also schon bei jeder Lohnabrechnung jeden Monat mehr weh. Völlig klar.
Die Änderung der "Steuerklasse" betrifft aber nur diesen - praktisch wie eine akonto-Zahlung auf die endgültige Steuerschuld wirkenden - Lohnabzug von Arbeitnehmern; sie hat auf die endgültige Jahessteuerlast k e i n e n Einfluss.
Bei Selbständigen gibt es "Steuerklassen" ohnehin gar nicht. Auch sie werden aber wie Arbeitnehmer letztlich gleich behandelt und bezahlen ebenfalls als Verwitwete aus den o.g. Gründen mehr Steuern. Das Finanzamt setzt für sie nach dem Gnadenjahr höhere Quartalsvorauszahlungsbeträge fest, damit es auch hier am Ende einigermaßen hinpasst.
Mit geht es darum: Ich würde im politischen Raum gern etwas an der Situation verbessern, zumindest für Verwitwete mit zu versorgenden Kindern und geringem oder allenfalls mittlerem Einkommen, letztlich egal ob aus abhängiger oder selbständiger Beschäftigung.
Und da muss man am richtigen Ende ansetzen. Die Diskussion um die "Steuerklasse" gerät dabei völlig neben die Spur. Beisp: Würdest Du nach Steuerklasse III (wie Verheiratete) im monatlichen Lohnabzug behandelt, das Gesetz im Übrigen zur endgültigen Jahresbesteuerung aber gleich bleiben, käme bei Abgabe Deiner Steuererklärung ggf. eine r i e s i g e Nachzahlung zustande. Denn die einbehaltene Lohnsteuer wäre dann ggüb. der tatsächlichen Steuerlast bis dahin v i e l zu niedrig ausgefallen.
Deshalb noch einmal mein ganz dringender Appell: Wir müssen an der Steuerbelastung an sich, also den Kriterien für die zum Jahresabschluss e n d g ü l t i g maßgeblichen Berechnungsgrundlagen arbeiten und uns ggf. dazu Verbesserungsvorschläge überlegen. Da die Steuerklasseneinstufung für die endgültige Steuerfestsetzung aber gar keine Rolle spielt, bringt uns allein das Gerede um die "Steuerklasse" nicht weiter. Denn wir wollen ja nicht einerseits (nur) die monatlichen Abzüge reduzieren, um dann am Ende doch vom Finanzamt nach Jahresende mit der dicken Keule zu großen Nachzahlungen aufgefordert zu werden usw. usf..
!! Ich halte es mittlerweile für wichtig, im öffentlichen Gespräch und ggüb. Politikern das eigentliche Thema (Wegfall Ehegattensplitting; welche Kompensation gibt es stattdessen, um im Bedarfsfall finanziell weiter über die Runden zu kommen?) klar und deutlich anzusprechen !!
Sonst wird das nie was ... Ich war ja nach der BT-Wahl 2017 während der Koalitionsverhandlungen in diesem Thema schon einmal auf höchster Ebene aller großen Parteien unterwegs, und habe gemerkt, wie da der Wind letztlich so weht, und wie sorgsam und gut präpariert man das Thema angehen muss.
Ich möchte, dass wir dazu am langen Ende auch wirklich etwas erreichen ...
Herzl. Gruß Stephan
*** editiert von Nafets am Donnerstag, 19.09.2019, 13:20 ***
Beitrag von
rose2 (39 Beiträge) am Donnerstag, 19.September.2019, 13:43.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Lieber Stephan, vermutlich reden wir aneinander vorbei und dabei belasse ich es jetzt einfach mal.
Beitrag von
annaresi (139 Beiträge) am Donnerstag, 19.September.2019, 13:10.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Lieber Tom , wenn nur ein Ehepartner arbeitet, wird "der Staat", also die arbeitende Bevölkerung, dadurch nicht entlastet, sondern belastet: fehlende Steuereinnahmen, beitragsfreie Kranken- und Pflegeversicherung fehlende Beitfäge zur Rentenversicherung. Annaresi
Beitrag von
Nafets (553 Beiträge) am Donnerstag, 19.September.2019, 14:10.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Liebe annaresi,
ich verstehe, was Du meinst. Aber nimm' bitte einmal folgende Gegenüberstellung:
Modell 1). Der eine Partner verdient 5.000 € brutto; der andere führt den Haushalt.
Modell 2) alternativ: Beide teilen sich die Hausarbeit und beide gehen jeweils nicht Vollzeit arbeiten; jeder von beiden verdient 2.500 € = beide zusammen 5.000 €.
Warum sollte man Modell 2 privilegieren, und bei gleicher Lage der Haushaltskasse im Modell 1 den fleißigen Alleinverdiender steuerlich benachteiligen?
Warum der Gesetzgeber ab 1958 überhaupt ein "Ehegattensplitting" eingeführt hat, wurde vor einigen Jahren vom Bundesverfassungsgericht noch einmal angesprochen (s. in der nachfolgend verlinkten Entscheidung u.a. in der Nummerierung rechts am Rand ab Rn. 10 ff) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/05/rs20130507_2bvr090906.html
Leben ist manchmal leider doch extrem vielfältig und kompliziert ...
Und, Lieber everest: An wirkliche "Gerechtigkeit" glaube ich dabei schon lange nicht mehr ;-)
*** editiert von Nafets am Donnerstag, 19.09.2019, 14:11 ***
Beitrag von
everest (624 Beiträge) am Donnerstag, 19.September.2019, 14:58.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Gerecht ist das, was mir nutzt-sagte mal irgendwer.
Beitrag von
Carlchen65 (162 Beiträge) am Sonntag, 22.September.2019, 12:14.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
An dem Steuerklassesystem traut sich keiner so Recht ran. Überholt ist es mittlerweile allemal. Ungerechter sind in meinen Augen die Anrechnung sämtlicher Bezüge bzw. die Freibetragsbemessungsgrenze. Ich brauche somit keine private Vorsorge für meine Rente machen - wofür? Was aber so richtig heftig ist, sind die Krankenkassenbeiträge und die fallen später, beziehe ich mal die Rente, viel höher als die Rente aus. Nun da ich so richtig in Fahrt bin. So richtig schön ist es bei der Betriebsrente, denn diese ist Steuerklasse 6!
Beitrag von
edcqay (1 Beitrag) am Sonntag, 22.September.2019, 15:18.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Die Steuerklasse 1 oder 3 oder 6 ist doch völlig unerheblich. Sie legt nur die monatlichen Vorauszahlungen bzw. Abzüge fest. Entscheidend ist das gesamte Einkommen aus der jährlichen Einkommensteuererklärung. Dort werden die Freibeträge usw. berechnet und schließlich die Jahressteuer nach der Grund- oder Splittingtabelle ermittelt. Dann wird zumeist erstattet.
Beitrag von
everest (624 Beiträge) am Sonntag, 22.September.2019, 22:00.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
@carlchen65
- die Anrechnung sämtlicher Bezüge: worauf werden die Bezüge angerechnet? Bei der Hinterbliebenenrente werden fast sämtliche Einkünfte also Lohn, Lohnerersatz, Altersrente, Kapitalerträge etc. angerechnet. Bei der Steuer mußt Du sämtliche Einkünfte nach EstG versteuern, also Lohn etc. Verstehe ich Dich richtig, dass das falsch ist?
- die Beitragbemessungsgrenze besagt bei welchem Einkommen (2019: 4.537,50€) die höchsten maximalen GKV-Beiträhe gezahlt werden müssen. Ich verstehe Dein oder das Problem damit nicht!
- Wie kommst Du darauf, dass die GKV-Beiträge (oder meinst Du die PKV?) höher als die Rente sind. Bei der GKV zahlst Du die Hälfte der Beiträge, die andere Hälfte die Rentenversicherung, das sind jeweils ca. 9% inkl. Pflegeversicherung. Von daher kann ich mir das nicht vorstellen!
- Betriebsrente: Ich erhalte eine Betriebsrente von meiner verstorbenen Frau (VBL.) Darauf fallen GKV- und Pflegevers.-Beiträge an - wenn sie ca. 155 €/Mon. übersteigt, versteuert wird sie in jedenm Fall unabhängig von der Höhe. Ebenso erhalte ich eine Betriebsrente von meinem AG in Form einer Direktversicherung als Einmalzahlung. Da diese vor 2005 abgeschlossen wurde fallen darauf keine Steuern an, allerdings GKV-Beiträge. Bei Verträgen nach 2005 wird - neben anfallenden GKV-Beitägen - die Auszahlung mit der aktuellen Steuuerklasse versteuert, je nach dem, ob als Einmalzahlung oder monatliche Auszahlung.Warum das nach Steuerklasse 6 geschehen soll, erschliesst sich mir nicht! Vielleicht ist es in Deinem Fall auch eine besondere Betriebsrente!?
Aus all dem, was Du geschrieben hast, erschliesst sich mir auch nicht, warum Du keine private Vorsorge machen möchtest! Aber das soll Deine Entscheidung sein.
everest
*** editiert von everest am Sonntag, 22.09.2019, 22:04 ***
Beitrag von
everest (624 Beiträge) am Donnerstag, 19.September.2019, 11:47.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Ich halte das gesamte Steuerrecht in Deutschland für ungerecht!
Beitrag von
everest (624 Beiträge) am Donnerstag, 19.September.2019, 20:51.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Mit welcher Rechtfertigung sollte ein(e) alleinstehende(r) Witwe(r) steuerlich anders behandelt werden als ein(e) alleinstehende(r) Geschiedene(r) oder Single?
Im Übrigen sollte m.M.n. das Ehegattensplittingverfahren abgeschafft werden, da es nicht mehr in die heutige Zeit passt. Aber darum geht es hier ja nicht!
Beitrag von
annaresi (139 Beiträge) am Freitag, 20.September.2019, 22:37.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Nein, Everest, ein Verwitweter sollte m.E. nicht besser gestellt sein als ein Single, aber besser als der berufstätige Partner einer Hausfrau oder eines Hausmanns, der sich zuhause um nichts kümmern muss...das Ehegattensplitting abzuschaffen ist überfällig, aber ich fürchte erst in mind. 10Jahren demokratisch durchzusetzen. Annaresi
Beitrag von
Mause (1157 Beiträge) am Sonntag, 22.September.2019, 17:11.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Hallo Everest und Mitlesende,
da fiele mir spontan ein, dass bei geschiedenen Eltern immerhin der andere Elternteil noch bei der Erziehung, Betreuung und zum Unterhalt gemeinsamer Kinder beitragen kann, was i.d.R. deutlich mehr ist, als die gewährte Halbwaisen-Rente. Sind keine Kinder vorhanden, erfolgt zumindest ein Renten-Ausgleich, während die Witwe(r)(n)rente nur für eine sehr begrenzte Zeit (abhängig von den vorhandenen Kindern und deren Alter) gezahlt wird. Wie Singles rechtlich dastehen, weiß ich nicht so genau, zumindest am Unterhalt und der Erziehung der Kinder müssen sich auch beide Eltern beteiligen. Die Steuerlast sollte sich doch an der Leistungsfähigkeit der Steuerzahler orientieren und nicht am Familienstand, finde ich.
Man muss das nicht hinnehmen, eine Petition ist eine erste gute Möglichkeit, Politiker in die Pflicht zu nehmen, sich mit den Ungerechtigkeiten zu beschäftigen.
Des Weiteren kann man sich in Interessengruppen zusammenschließen,um etwas zu bewirken. Hier bei "jungverwitwet e.V." zum Beispiel. Gerne unterstützen wir Eure Initiativen, wenn Ihr Euch für Eure Interessen einsetzen wollt.
Nur Mut!
Auf diese Weise wurden bereits die Krankenversicherungs-und Zuzahlungsbeträge für die Halbwaisen abgeschafft. Halbwaisen sind jetzt, wie alle Kinder unter 18 Jahren bei Vater oder Mutter familienversichert.
Liebe Grüße,
Marie
Beitrag von
everest (624 Beiträge) am Sonntag, 22.September.2019, 17:55.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Hallo Marie,
in meinem Beitrag bezog ich mich auf alleinsthende Witwen/er, also ohne Kinder! In den vorangegangenen Posts ging auch nur um Steuerklasse 3 und 1. Für Alleinerziehende gilt die Steuerklasse 2. Von daher war bisher - zumindest nach meinem Verständnis - keine Rede von alleinerziehenden Witwen/ern.
Dass da Handlungsbedarf besteht, sehe ich auch.
Soweit ich weiß, wird, wenn keine Kinder unter 18 Jahren/in Ausbildung da sind, die kleine Witwenrente 2 Jahre lang gezahlt. Mit Erreichen des 45. Lebensjahres plus x Monate gibt es dann einen Anspruch auf die große Witwenrente.
Falls ich falsch liege, ...
Beste Grüße everest
*** editiert von everest am Sonntag, 22.09.2019, 18:11 ***
Beitrag von
conny2 (1355 Beiträge) am Montag, 23.September.2019, 16:05.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Ich glaube ebenfalls nicht, dass eine Petition mit dem Ziel einer Änderung der steuerlichen Veranlagung Verwitweter Erfolg haben würde. Allerdings nicht aus den Gründen, die der wissenschaftliche Dienst des Bundestages angibt. Insbesondere ist der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.1951 (!)
https://opinioiuris.de/entscheidung/761
an Abwegigkeit schwer zu übertreffen, weil darin mit keiner Silbe die Rede davon ist, dass sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund dafür finden ließe, dass Verwitwete und Nichtverwitwete bei der steuerlichen Veranlagung gleich behandelt werden müssten. Tatsächlich findet sich ein solcher Grund ohne weiteres darin, dass Verwitwete mit ganz anderen, weit schwerwiegenderen Lebensproblemen zu kämpfen haben als Nichtverwitwete, wie ich anhand tausender Beiträge in diesem Forum zuverlässig weiß und mühelos zu beweisen in der Lage bin. Es ist deshalb einfach falsch, dass Art. 3 GG einer steuerlichen Differenzierung zwischen Verwitweten und Nichtverwitweten entgegenstehe. Der tiefere Grund dafür, dass sich unsere geliebten PolitikerInnen, quer durch die Parteien, mit dieser Thematik nicht befassen wollen, wurzelt vielmehr in der Frage, wo man hinkäme, wenn man Schicksalsschläge und ihre Folgen für die davon Betroffenen steuerlich geltend machen könnte. Denn da könnte ja jeder kommen. Und das geht einfach nicht, schlicht, weil Mitmenschlichkeit im Steuerrecht keine beachtenswerte Kategorie ist - und natürlich auch nicht in den Köpfen derjenigen, die in diesem Land bestimmen, was im Steuerrecht zu gelten hat und und was nicht.
Beitrag von
Nafets (553 Beiträge) am Montag, 23.September.2019, 20:26.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
Sag ich ja die ganze Zeit. Ausschließlich am Merkmal "verwitwet" anzuknüpfen, bringt uns hier keinen Schritt weiter.
Ich bleibe dabei: "Kindererziehung" ist wesentlich teurer als Alleinleben; deshalb sollte man beispw. bei solchen gesteigerten "Bedürfnissen" (und zwar insoweit egal ob verwitwet oder sonst alleinerziehend) noch stärker ansetzen, dann allenfalls vorsichtig gekoppelt mit weiteren Verwitwetaspekten (z.B. vor dem Tod bereits erreichter höherer Lebensstandard der Familie, der nicht so schnell umkehrbar ist) usw. usf..
Beitrag von
everest (624 Beiträge) am Montag, 23.September.2019, 21:29.
Re: Steuerklasse für verwitwete Menschen
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