Informationen rund um das Thema "verwitwet sein" und Community für den Austausch unter Verwitweten

Beitragsordnung

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zur finanziellen Absicherung der Vereinsarbeit, insbesondere zur Sicherstellung des Betriebes des Internetportals verwitwet.de, erhebt der Verein jung verwitwet e.V. von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

1.2 Die Mitglieder des Vereins jung verwitwet e.V. entrichten ihren Beitrag auf
das nachfolgende Konto:

Kontoinhaber: jung verwitwet e.V.
Bank: EKK Kassel
Konto-Nr.: 4005651
BLZ: 52060410
IBAN: DE36520604100004005651
BIC: GENODEF1EK1

1.3 Die Zahlung des Vereinsbeitrages erfolgt entweder per Überweisung durch das
Mitglied (Überweisungsverfahren) oder per Lastschrifteinzugsverfahren durch
den Verein jung verwitwet e.V. (Lastschriftverfahren).
Maßgeblich für die Zahlungszeitpunkte sind die Bestimmungen zu den Fälligkeits-
und Zahlungsterminen (Kap.1.6, Punkt 1).

a. Im Falle der Teilnahme am Überweisungsverfahren ist das Mitglied für
die Einhaltung der Zahlungstermine verantwortlich.

b. Im Fall der Teilnahme am Lastschriftverfahren erteilt das Mitglied dem
Verein jung verwitwet e.V. die widerrufbare Berechtigung, zu den
Fälligkeitsterminen die jeweils fälligen Beiträge per Lastschrift vom angegebenen Konto einzuziehen.
Widerruft das Mitglied die Einzugsermächtigung und besteht die Mitgliedschaft
fort, so nimmt das Mitglied automatisch am Überweisungsverfahren
teil. Die Bestimmungen des Kap. 1.6, Punkt 1c gelten in diesem
Fall entsprechend.

c. Der Wechsel zwischen Überweisungs- und Lastschriftverfahren kann
jederzeit schriftlich (Mail, Fax, Brief) erklärt werden. Der Wechsel wird
zur nächsten Beitragsfälligkeit wirksam, beim Wechsel zum Lastschriftverfahren jedoch frühestens zu Fälligkeitsterminen, die mindestens 30 Kalendertage in der Zukunft liegen.

d. Der Widerruf der Einzugsermächtigung bedarf der Schriftform (Mail,
Fax, Brief) an den Vorstand des Vereins jung verwitwet e.V..

2. Art der Mitgliedschaft, Beitragshöhe

Die Beitragshöhe richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft. Grundsätzlich sind alle angegebenen Beiträge Mindestbeiträge. Es ist jedoch möglich und ausdrücklich erwünscht, dass freiwillig ein höherer Beitrag entrichtet wird. Ein höherer Beitrag kann vom Mitglied im Aufnahmeantrag angegeben werden.

Spätere Änderungen eines Mindest- oder freiwillig höheren Beitrages können beim Vorstand des Vereins jung verwitwet e.V. schriftlich (Mail, Fax oder Brief) beantragt werden. Dem Wunsch nach Beitragsänderung muss vom Vorstand schriftlich entsprochen werden und begründet eine Änderungsmitteilung des Mitgliedsbeitrages. Der Mindestbeitrag kann dabei jedoch nicht unterschritten werden. Eine Beitragsveränderung wird immer zum nächsten Kalenderjahr wirksam.

2.1 Stimmberechtigte Mitglieder:
Der Mindestbeitrag für stimmberechtigte Mitglieder beträgt 8,00 €/Monat.

2.2 Mitglieder ohne Stimmrecht (Fördermitglieder):
Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt 4,00 €/Monat.
Bei der Teilnahme am Überweisungsverfahren erhöhen sich die oben angegebenen
Mindestbeiträge um 0,50 €/Monat.

3. Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren (Aufnahmegebühren, Bearbeitungsgebühren) werden nicht erhoben.
Kosten oder Gebühren, die dem Verein jung verwitwet e.V. durch Pflichtverletzungen des Mitglieds entstehen, bleiben hiervon unberührt.

4. Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft besteht jeweils für 1 Kalenderjahr mit Ausnahme des 1. Jahres der Mitgliedschaft. Im 1. Jahr der Mitgliedschaft besteht die Mitgliedschaft für den Rest des Jahres.

4.1 Beginn der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Mitgliedschaft beantragt wurde, sofern diesem Antrag durch den Verein jung verwitwet e.V., vertreten durch den Vorstand des Vereins oder eine mit der Mitgliederverwaltung beauftragte Person, schriftlich entsprochen wurde.

4.2 Ende der Mitgliedschaft:
a. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. des Jahres, in dem das Mitglied rechtsverbindlich seine Vereinsmitgliedschaft gekündigt hat oder ausgeschlossen wurde.
b. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstorben ist.

4.3 Fortdauer der Mitgliedschaft:
Liegt zum 30.09. eines Jahres keine rechtsverbindliche Kündigung des Mitglieds
vor, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Kalenderjahr.

5. Beginn, Ende u. Fortdauer der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht besteht für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft im Verein jung verwitwet e.V..

5.1 Beginn der Beitragspflicht:
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Mitgliedschaft beginnt (Kap. 1.4, Punkt 1).

5.2 Ende der Beitragspflicht:
Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft (Kap. 1.4, Punkt 2).

5.3 Berechnungszeitraum:
Es werden immer volle Monate berechnet.
a. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft wird der Beitrag für die Monate des betreffenden Jahres erhoben, für die eine Beitragspflicht im betreffenden Jahr besteht.
b. In den Folgejahren der Mitgliedschaft wird der Beitrag für das volle Jahr erhoben (12 Monate).
c. Endet die Beitragspflicht durch Tod des Mitglieds, so werden ggf. überzahlte Beiträge auf Antrag an den/die Erbberechtigten des Mitglieds erstattet.
Erstattet werden nur volle Monatsbeiträge. Die Erbberechtigung ist nachzuweisen.

6. Zahlungstermine, Zahlungsverzug

6.1 Fälligkeits- und Zahlungstermine:

a. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft wird der Beitrag am 01. des Monats fällig, in dem die Mitgliedschaft beginnt.
b. In den Folgejahren wird der Beitrag am 01.01. des jeweiligen Jahres fällig.
c. im Falle der Teilnahme des Mitglieds am Überweisungsverfahren muss der fällige Beitrag spätestens 30 Kalendertage nach erfolgter Zustellung der Beitragsrechnung oder spätestens zu dem in der Beitragsrechnung angegebenen Zahlungstermin (es gilt der spätere der beiden Termine) auf das angegebene Vereinskonto eingegangen sein. Es gilt der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem angegebenen Vereinskonto.
d. Im Fall der Teilnahme am Lastschriftverfahren wird der Beitrag im Monat
nach der Fälligkeit eingezogen.

6.2 Zahlungsverzug, Rückbelastungen:

Ist im Falle der Teilnahme am Überweisungsverfahren ein Zahlungseingang auf dem angegebenen Konto innerhalb der angegebenen Zahlungstermine nicht zu verzeichnen oder erfolgt im Falle der Teilnahme am Lastschriftverfahren eine Rückbelastung, so befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug.
a. Kommt ein Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht durch Überweisung auf dem angegebenen Konto des Vereins jung verwitwet e.V. nach, so endet die Mitgliedschaft rückwirkend zum 31.12. des Vorjahres bzw. die beantragte und bestätigte Mitgliedschaft bei Neumitgliedern wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Beitritts widerrufen.
b. Kosten, die dem Verein jung verwitwet e.V. durch Zahlungsverzug entstehen, begründen einen Erstattungsanspruch des Vereins gegenüber dem Mitglied.

7. Finanzielle Notlage

Befindet sich ein Mitglied in einer finanziellen Notlage, so kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag (Mail, Fax oder Brief) des Mitglieds beim Vorstand des Vereins jung verwitwet e.V. auf einen Betrag reduziert werden, der unterhalb des Mitgliedsbeitrages der jeweiligen Art der Mitgliedschaft liegt. Dem Wunsch nach Beitragsänderung muss vom Vorstand schriftlich entsprochen werden und begründet eine Änderungsmitteilung des Mitgliedsbeitrages. Die reduzierte Höhe des Beitrages sollte vom Mitglied im Antrag selbst bestimmt werden und sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Mitglieds richten.

Eine finanzielle Notlage liegt vor, wenn das Familieneinkommen (netto) auf Sozialhilfeniveau liegt. Das Mitglied teilt dies bei Vereinseintritt oder – bei bereits bestehender Mitgliedschaft – mit Eintritt der Notlage dem Verein jung verwitwet e.V. mit. Unter Vorbehalt der Prüfung unterliegt dies der Selbsteinschätzung des Mitgliedes.

Der reduzierte Beitrag gilt grundsätzlich immer bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, in dem das Mitglied die Reduzierung des Beitrages beantragt hat und diese Reduzierung genehmigt worden ist. Im Folgejahr erhöht sich der Beitrag automatisch auf den Mindestbeitrag, sofern das Mitglied nicht spätestens zum 30.11. des Vorjahres eine weitere Reduzierung beantragt hat und diese genehmigt worden ist. Das Mitglied, welches die Beitragsreduzierung in Anspruch nimmt, verpflichtet sich, den Vorstand des Vereins jung verwitwet e.V. darüber zu informieren, sobald die für die Gewährung der Beitragsreduzierung maßgeblichen Gründe entfallen sind. Ab dem folgenden Monat ist dann der Mindestbeitrag zu entrichten.

8. Wechsel der Mitgliedschaft

Der Wechsel zwischen den Mitgliedschaften
– Stimmberechtigtes Mitglied
– Fördermitglied
erfolgt auf Antrag des Mitglieds. Bei Wechsel der Mitgliedschaft von einem stimmberechtigten zu einem Fördermitglied wird die Höhe des Beitrags der regulären Mitgliedschaft für die Fördermitgliedschaft übernommen, sofern das Mitglied nicht gemäß Kap. 1.2 eine Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages beantragt. Bei Wechsel der Mitgliedschaft von einem Fördermitglied zu einem stimmberechtigten Mitglied wird der Mindestbeitrag der stimmberechtigten Mitgliedschaft erhoben, sofern das Mitglied nicht gemäß Kap. 1.2 eine Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages beantragt.

Der Antrag auf Wechsel der Mitgliedschaft muss zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres auf schriftlichem Wege beim Vorstand des Vereins jung verwitwet e.V. eingegangen sein. Stehen nicht wichtige, objektive Gründe einem Wechsel entgegen, so ist dem Antrag stattzugeben.

Wichtige, objektive Gründe sind Gründe, die einen Vereinsausschluss rechtfertigen würden.

Ein Wechsel der Mitgliedschaft erfolgt frühestens zum Beginn des folgenden Kalenderjahres.

9. Inkrafttreten, Gültigkeitszeitraum

Die Beitragsordnung in der Version 1.0 vom 31.08.2012 tritt mit Gründung des Vereins jung verwitwet e.V. in Kraft.
Die Gültigkeit dieser Beitragsordnung endet mit dem Inkrafttreten einer neuen Beitragsordnung oder mit dem Erlöschen des Vereins jung verwitwet e.V..

 

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