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Übersicht der Gesetze als Hilfestellung

Zum Themenkomplex „Erben und Vererben“ gibt es mehrere Aspekte, die unbedingt zu beachten sind.

Generell greift zunächst das gesetzliche Erbrecht, das im Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG017302377

Im Wesentlichen ist hier zunächst die gesetzliche Erbfolge zu beachten, in den Paragraphen §1924 bis §1928 BGB geregelt ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1924.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1925.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1926.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1928.html sowie
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1927.html

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus kann das Erbe durch ein privates handschriftliches Testament des Vererbenden geregelt werden. Da es sich um eine Vielzahl von teils durchaus komplexen Bestimmungen handelt, die im Zweifelsfall bei der Erstellung eines Testaments zu beachten sind, ist es ggf. vorteilhaft, wenn ein notarielles Testament erstellt wird.

Eine übersichtliche Zusammenfassung des gesamten Themenkomplexes „Erben und Vererben“ ist in der Broschüre „Erben und Vererben“ des BMJV-Bundesministerim für Justiz und Verbraucherschutz zusammengefasst:

https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Erben_Vererben.html?nn=17134

 

Stand Oktober 2023

  • Ansprüche
  1. Wer hat Anspruch auf eine Kur bzw. Reha?
    Viele von uns Betroffenen nach Verlust des/der Lebenspartners/-partnerin erleben auch noch Monate später Symptome wie z.B. Konzentrationsstörungen, erhöhte Reizbarkeit, körperliche Symptome wie Kopf-, Rücken- oder Magenschmerzen, Schlafstörungen u.v.m., was eine Wiederaufnahme oder Fortführung des Alltags- und/oder Berufslebens stark erschweren kann. Dann kann, besonders wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, eine psychosomatische Reha-Maßnahme sinnvoll sein.

    Dabei ergeben sich verschiedene Möglichkeiten:

    1. wenn Kinder vorhanden sind, eine Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur (bis zu einem gewissen Alter der Kinder), näheres dazu unter: https://www.qualitaetskliniken.de/reha-haeufige-fragen/mutter-vater-kind-kur/
    2. eine psychosomatische Reha-Maßnahme für Erwachsene ohne Kinder
      https://www.qualitaetskliniken.de/reha-haeufige-fragen/psychosomatische-reha/

Ein Aufenthalt in einer Reha-Klinik bleibt in der Regel Menschen vorbehalten, die bereits unter starken gesundheitlichen Einschränkungen leiden und im Alltag körperlich, seelisch oder geistig stark beeinträchtigt sind.

Reha-Maßnahmen sollen vermeiden, dass sich vorhandene Beschwerden verschlimmern und eine Arbeitsunfähigkeit, eine Behinderung oder gar eine Pflegebedürftigkeit eintritt. Während der Rehabilitation erhält der Patient alle medizinischen, physikalischen und psychosozialen Therapien, die für die Verbesserung seines Gesundheitszustandes erforderlich sind.

(aus:https://www.qualitaetskliniken.de/reha-haeufige-fragen/unterschied-reha-und-kur/)

  1. Wo kann man eine Reha-Maßnahme beantragen?
    Beantragen kann man die Reha bei der DRV (Dt.Rentenversicherung) oder der jeweiligen Krankenkasse, für Beamte bei der Beihilfestelle mit Einschaltung des Amtsarztes.
    Wie und wo man dies beantragen kann:
    https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/ihr-weg-zur-psychosomatischen-reha-die-faq.html#c27578
    oder auch
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/voraussetzung_ausschlussgruende.html

    Wer keinen Anspruch auf eine Reha-Maßnahme über die Rentenversicherung hat, wendet sich bitte an die zuständige Krankenkasse.

    Allein die Diagnose „Anpassungsstörung“ eines Hausarztes reicht erfahrungsgemäß nicht aus, besser ist die Diagnose eines Neurologen oder Psychiaters (z.B. mittelschwere Depression, Schlafstörung). Zu empfehlen ist der Kontakt mit einer in Frage kommenden Rehaklinik – diese beraten meist gerne zu den notwendigen Diagnosen – oder einer entspr. Beratungsstelle wie:

    1. Caritas: https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/kurberatung/
    2. DRK, Hauptgeschäftsstelle Berlin; Tel:030-854040
    3. Müttergenesungswerk – Kurtelefon: 030-330029-29
      https://www.muettergenesungswerk.de/kuren
    4. Diakonie Beratungsstellen über PLZ: https://www.diakonie.de/
    5. Arbeiterwohlfahrt: https://www.awo.org/mutter-vater-kind-kuren
    6. www.mutter-kind-hilfswerk.de/ihre-kur/der-weg-zur-kur gibt eine hilfreiche Anleitung – auch für Vater-Kind-Kur
      oder unter Tel. 08503-9004-54
  1. Wenn der Reha-Antrag abgelehnt wird
    Sehr oft werden Reha-Anträge zunächst mal abgelehnt. Dann kann man Widerspruch einlegen. Unter folgendem Link findet man Anregungen bzw. Musterbriefe:
    https://www.median-kliniken.de/de/patienten-angehoerige/informationen-zur-reha/widerspruch-bei-ablehnung
  2. Kosten einer Reha
    Der zuständige Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. An diesen Kosten müssen Sie sich beteiligen, aber nur, wenn Sie eine stationäre Leistung in Anspruch nehmen. Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage. Genauere Aussagen zu den Kosten sowie zur Zuzahlungsbefreiung für Einkommensschwache
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/zuzahlung.html
  3. Reha-Kliniken, die u.A. einen Schwerpunkt „Trauer“ anbieten
    Ein allgemein zugängliches Verzeichnis von Reha-Kliniken mit Schwerpunkt Trauer(bewältigung) findet ihr unter: https://www.kurklinikverzeichnis.de/indikationen/trauerbewaeltigung

Von Betroffenen empfohlen wurden bislang:

MIT Kindern:  

MIT und OHNE Kinder:

https://www.franziska-stift.de/behandlung/psychosomatik.html (Bad Kreuznach)

ohne Kinder:

Sehr gerne werden weitere Empfehlungen hier aufgenommen!

 

Weitere Links zur Rehabilitation/Kur

Besteuerung Hinterbliebener

Stirbt der Partner, mit dem der Witwer/die Witwe gemeinsam steuerlich veranlagt war (was den Normalfall darstellt), so ändert sich die Steuerklasse des/der Hinterbliebenen nach festgelegten Regeln in mehreren Stufen.

  • Im Sterbejahr gilt die bisherige Steuereinstufung weiterhin, es wird die Steuer-Splittingtabelle angewandt.
  • Im Jahr, das auf das Sterbejahr folgt, wird das sog. „Gnadensplitting“ angewandt. Dieses ist im Wesentlichen hinsichtlich der Steuerlast identisch mit der Steuereinstufung im Sterbejahr (also Splittingtabelle), allerdings entfallen einige Freibeträge, die dem Verstorbenen zugeordnet waren.
  • Im Folgejahr (Jahr 2 nach dem Sterbejahr) wird der/die Hinterbliebene nach der Grundtabelle für Ledige versteuert. Ggf. kommen Freibeträge für Kinder in Ausbildung hinzu.

Eine Zusammenfassung und ein Überblick über die Zusammenhänge von Steuerklassen und Steuertabellen, speziell im Hinblick auf Verstorbene und Hinterbliebene, ist hier zu finden:

 

Erläuterungen zum Gnadensplitting finden sich u.a. hier:

Das Berliner Familienportal

Ob Schwangerschaft, Kita, Schule oder Pflege von Angehörigen: Das Berliner Familienportal möchte für Familien in allen Lebenslagen da sein. Hier finden Sie wertvolle Informationen, Adressen und Tipps für Ihren Familienalltag.

  • Unsere Themen reichen von A wie Adoption bis Z wie Zahnspange.
  • Unsere Ratgeber bündeln hilfreiche Informationen zu wichtigen Phasen in der Familie.
  • Im Veranstaltungskalender finden Sie schnell und übersichtlich Ideen für den nächsten Ausflug.
  • Mit unseren aktuellen Meldungen bleiben Sie immer auf dem Laufenden und erfahren, welche Neuigkeiten es aus Politik und Gesellschaft für Berliner Familien gibt.

Hinweise zu den Renten:

https://www.berlin.de/familie/informationen/rente-hinterbliebenenrente-fuer-halb-und-vollwaisen-293

https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a815-ratgeber-zur-rente.html  Stand Juli 2023

Informationen vom VDK

https://www.vdk.de/hamburg/pages/76890/voraussetzungen_fuer_die_waisenrente_und_die_halbwaisenrente?dscc=ok

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